Dies ist eine lokale Kopie der Webseite: http://www.leuninger.de/sozial/doppels.htm

 
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Katholische SozialLehre
Catholic Social Teaching
Autor: Ernst Leuninger
Thema der Seite: Doppelte Staatsbürgerschaft

Diese Seite will einen Beitrag leisten, zu einer sachlichen Diskussion des Themas der doppelten Staatsbürgerschaft. Das Thema ist zu wichtig, um damit zu polarisieren. Die Argumente der unterschiedlichen Parteien werden von diesen selbst kurz vorgestellt. Am Thema: Paulus und doppelte Staatsbürgerschaft und an den vom ihm schon 1994 vorgetragenen Thesen können Sie dann die Einstellung des Autors sehen, der sich für eine doppelte Staatsbürgschaft einsetzt.


INHALTSVERZEICHNIS 


Zur Fragestellung 

Die SPD hat eine Gesetzesvorlage gemacht, um das deutsche Staatsbürgerschaftsrecht zu ändern. Dieses Recht ist ein Recht der Abstammung (jus sanguinis) und nicht des Geburtslandes (jus soli) wie in vielen anderen Ländern. Das Gesetz sieht vor, daß in großem Umfang der ursprüngliche Paß nicht abgegeben werden muß. Besonders dagegen zieht die CDU/CSU in einer Unterschriftenaktion zu Felde. 

Die Diskussion über die Doppelstaatlichkeit hat leider Formen angenommen, die eine sachliche Auseinandersetzung erschweren. Eigentlich wäre ein solches Thema einer gründlichen Diskussion wert. Dabeimuß daran gedacht werden, daß unsere Mitbürger anderer Muttersprache von der Diskussion betroffen sind. E sit zu bednken: 

  • Um der Bedeutsamkeit und Wichtigkeit dieses Themas willen ist eine Versachlichung dringend gefordert. 
  • Dabei geht es umfassend um das Überdenken des deutschen Staatsbürgerrechts, das durch seine strenge Fassung der Begründung der Staatsbürgschaft auf der Abstammung vieles von den anstehenden Problemen erst geschaffen hat. Die deutschen Kirchen wünschen schon lange eine Revision und Weiterentwicklung dieses Rechtes. Die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung fordert in ihrem Grundsatzprogramm die Anerkennung der Doppelstaatlichkeit. 
  • Dazu gehört auch die Frage nach der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie wird ja inzwischen schon gewährt, es geht nur um die Frage des Umfangs der Gewährung dieser doppelten Staatsbürgerschaft. Die Kirchen machen deutlich, was die Aufgabe der alten Staatsbürgerschaft für viele Menschen bedeutet. Das muß ernsthaft bedacht werden. Hier müßte ein überparteilicher Konsens erreichbar sein, wie Vertreter der Kirchen in Fulda forderten. Leider sind die Voraussetzungen dazu nicht besser geworden. 
  • Es ist vor allem darauf zu achten, daß unserer Mitbürger anderer Muttersprache sich nicht auf die Seite geschoben fühlen. Dafür haben wir ihnen zuviel zu verdanken. 
  • Es muß endlich ernsthaft über ein Einwanderungsgesetz nachgedacht werden. 
Diese Fragen sind so dringlich, da die erste Generation der Zuwanderer inzwischen in das Rentenalter kommt. Sie wollen bei ihren Kindern und Enkeln bleiben. Das ist ihr gutes Recht auch aus unserem Familienverständnis heraus. Auch deshalb besteht um der Menschen willen dringender Klärungsbedarf. 

Hoffentlich wird eine gute Lösung mit einer möglichst breiten Zustimmung gefunden. Dem möchte diese Seite dienen. Sie macht aber auch deutlich, das ihr Autor immer schon ein Anhänger der Möglichkeit zur doppelten Staatsbürgerschaft war, die es in großem Umfang bei uns ja auch schon gibt. 


Argumente der im Bundestag vertretenen Parteien 

1. Die SPD

Dieter Wiefelspütz

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht stimmt mit der Wirklichkeit nicht mehr überein, weil die Bundesrepublik Deutschland eine unumkehrbare Zuwanderung erfahren hat. Den Zuwanderern, die bei uns arbeiten und Steuern zahlen, die sich legal und dauerhaft bei uns aufhalten und sich an die Gesetze halten, ist viel zu lange gesagt worden, sie seien bloß Gäste. Aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer sind sie tatsächlich längst Bürgerinnen und Bürger unseres Landes geworden. Es ist deshalb an der Zeit, den ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern endlich volle Bürgerrechte zu geben und sie in die Verantwortung für unser Land mit gleichen Rechten und gleichen Pflichten einzubeziehen. 

Der Gesetzesvorschlag des Bundesinnenministers ist vernünftig. Er enthält die notwendigen Neuregelungen sowohl für künftige Generationen als auch für die durch die Zuwanderung entstandenen "Altfälle" und bedeutet das Ende eines deutschen Sonderweges in Europa. 1996 erfüllten bei uns 40% aller Ausländerinnen und Ausländer zumindest die zeitliche Voraussetzung für die Einbürgerung. Dennoch betrug die Einbürgerungsquote nur 1,18%. Das war unter elf europäischen Staaten die viertniedrigste Quote. Daraus läßt sich ableiten, daß die angestrebte staatsangehörigkeitsrechtliche Integration der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger nur erreicht werden kann, wenn der doppelten Identität der eingewanderten ausländischen Wohnbevölkerung Rechnung getragen wird. Dazu ist die SPD bereit. Wir wollen die Einbürgerung für die rechtmäßig und dauerhaft hier lebenden Menschen ausländischer Herkunft erleichtern, und ihre hier geborenen Kinder sollen mit der Geburt Deutsche werden. Diese Neuregelungen entsprechen der Praxis in den meisten westeuropäischen Ländern. Eine zeitlich befristete Zulassung von deutschen Doppelstaatlern, so wie die F.D.P. es will, ist nicht möglich. Der Vorschlag schafft Doppelstaatler erster und zweiter Klasse, ist verfassungsrechtlich problematisch und löst nur für die zukünftigen Generationen die Frage der staatsangehörigkeitsrechtlichen Integration. 

Die erleichterte Einbürgerung wird es nicht zum "Nulltarif" geben. Für eine Einbürgerung müssen vielmehr folgende Bedingungen erfüllt sein: die ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen hier geboren sein oder bereits seit mehreren Jahren in Deutschland leben, die deutsche Sprache beherrschen, keine Straftat begangen haben, sich zum Grundgesetz bekennen und ihren Unterhalt selbst bestreiten können. Mit diesen Voraussetzungen wird dafür gesorgt, daß die Reform nicht zu einem vermehrten Zuzug oder Sozialhilfebezug führt. Der von der Neuregelung betroffene Personenkreis ist ohnehin nachzugsberechtigt und darf keine Sozial- oder Arbeitslosenhilfe beziehen. Deutsche. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle sonstigen deutschen Staatsangehörigen. Eventuelle weitere Rechte in ihrem jeweiligen Herkunftsland haben auf Deutschland keinen Einfluß. Unsinnig ist auch die Behauptung, sie könnten keine loyalen Staatsbürger sein. Schätzungsweise zwei Millionen Menschen, die neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit haben, zeigen uns in der Bundesrepublik täglich, wie unsinnig die Behauptung ist, sie seien keine loyalen Staatsbürger. 

2. Die CDU/CSU
Meinrad Belle

Integration und Toleranz

Die CDU/CSU-Bundesfraktion hat am 19. Januar 1999 Eckpunkte für ein Integrationskonzept, für ein Konzept der Zuzugsbegrenzung, sowie für eine Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes beschlossen. 

a) Integration
Unser Ziel ist eine Kultur der Toleranz und des Miteinanders. Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger sind eine Bereicherung unserer Gesellschaft. Ihre Integration ist nicht nur Notwendigkeit, sonder politische Chance und Ziel unseres Wollens. Die Eckpunkte für ein Integrationskonzept enthalten Vorschläge zu den Bereichen Sprache, Familie, Schule und Bildung, Arbeit und Ausbildungsplätze, Mittelstand und Selbständigkeit, Sicherheit und Polizei, Landesverwaltung und Kommunen, Bundeswehr und Zivildienst, Vereine und Parteien, Kultur und Religion sowie Medien und Öffentlichkeit. 

b) Zuzugsbegrenzung
Vernünftige Ausländerpolitik kann nur in der Balance zwischen Integration und Zuzugsbegrenzung gelingen. Wer für Integration ist, muß zugleich auch für Zugangsbegrenzung sein. Eine höhere Zuwanderung würde die Integrationswilligkeit von vielen Menschen in Deutschland überfordern. 

c) Staatsangehörigkeitsrecht
Wir wollen eine Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, die den Ausländern, die sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet haben und die sich auf Dauer für Deutschland als ihren Lebensmittelpunkt entscheiden, die Einbürgerung erleichtert. Unabdingbar für die Einbürgerung ist die Beherrschung der deutschen Sprache. Sie ist grundlegende Voraussetzung und Schlüssel für die Integration. 

Wir halten am Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit fest. Wer sich einbürgern lassen will, muß sich für die Bundesrepublik Deutschland entscheiden. Ausnahmen vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit sollen wie bisher nur in Betracht kommen, wenn die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder im Einzelfall nicht zumutbar ist. Wir halten die regelmäßige doppelte Staatsangehörigkeit für falsch. Durch sie wird die Integration ausländischer Mitbürger nicht gefördert, sondern erschwert. 

Das geltende Staatsangehörigkeitsrecht ist ingesamt überarbeitungsbedürftig. Eine bloße Teilreform, wie sie von der Bundesregierung beabsichtigt ist, führt zwangsläufig zu einem unabgestimmten, in sich widersprüchlichen und verwaltungspraktisch kaum vollziehbaren Regelungswirrwarr. Die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag wird deshalb einen Gesetzentwurf zur umfassenden Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts und zur Verbesserung der Rechtsstellung der im Bundesgebiet geborenen ausländischen Kinder einbringen. 

Die Grünen

Cem Özdemir 

"No Taxation without Representation"

Für Bündnis 90/Die Grünen ist die Reform des Staatsbürgerrechtes eines der zentralen Themen. Schon in den vergangenen Wahlperioden haben wir auf Handlungsbedarf in dieser Frage hingewiesen und unsere eigenen Vorstellungen in einem eigenen Gesetzentwurf zur Diskussion und Abstimmung gestellt. Daneben haben wir nach Lösungen gesucht, die auf die breite Zustimmung des Bundestages abzielten. Leider ist ein Kompromiß an der damaligen Mehrheit gescheitert. 

Das Ausländerrecht schafft in unserem Land Bürgerinnen und Bürger zweiter Klasse! Derzeit leben in Deutschland 7,3 Millionen Ausländerinnen und Ausländer, die Hälfte davon bereits seit zehn und mehr Jahren. Viele von ihnen sind in diesem Land geboren. Viele von ihnen leben und arbeiten seit Jahren hier. Sie halten sich an die Gesetze, sie zahlen Steuern und Sozialabgaben, sie kaufen im Supermarkt um die Ecke ein. Sie sind Steuerzahlerinnen und Steuerzahler - ohne die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern. Dies wollen wir ändern. Mit der geplanten Reform sollen diese Menschen die Möglichkeit erhalten, die deutsche Staatsangehörigkeit mit allen Pflichten und Rechten auf einfachem Weg zu erwerben. Der amerikanische Verfassungsgrundsatz "No Taxation without Representation(übersetzt: keine Steuer ohne politische Mitwirkung. Leuninger)" muß endlich auch bei uns Gültigkeit erlangen. 

Die Hinnahme der doppelten Staatsbürgerschafts nehmen wir u. a. in Kauf, weil einige Länder rechtliche Hürden bei der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft aufstellen: So lehnt es der Iran ab, seine Bürgerinnen und Bürger aus der Staatsangehörigkeit zu entlassen. In anderen Ländern ist die Entlassung mit unzumutbaren Kosten oder der Aufgabe von Erbschaftsrechten verbunden. Die Tatsache, daß Migrantinnen und Migranten der ersten und zweiten Generation eine emotionale Verbundenheit zu ihrer Kultur haben und quasi zwischen den Welten leben, ist ein Grund, warum bisher nur wenige von der Möglichkeit der Einbürgerung Gebrauch gemacht haben. 

Um Mißverständnisse zu vermeiden: Der Kern der Reform ist nicht die doppelte Staatsbürgerschaft, sondern die Ergänzung unsere Staatsangehörigkeitsrechts durch die Einführung des Geburtsrechtes und die Erleichterung der Einbürgerung. Und: Wer eingebürgert werden möchte, der sollte unsere Sprache ausreichend beherrschen und darf strafrechtlich nicht relevant in Erscheinung getreten sein. Zudem sollte er zu unserer demokratischen Grundordnung stehen. Übrigens: In den Genuß des neuen Gesetzes sollen auch im Ausland lebende Deutsche kommen. 

Die Erleichterung der Einbürgerung ist kein Wundermittel, sondern nur ein Schritt, die Integration der hier lebenden Migrantinnen und Migranten zu fördern. Denn eines ist klar: Der deutsche Paß allein hilft nicht gegen rassistische Übergriffe von rechtsradikalen Skins und er schützt auch nicht vor Diskriminierung im Alltag. Vielmehr müssen wir neben der geplanten Reform weitere Maßnahmen ergreifen, die Integration zu fördern. Ich denke hier u.a. an eine verstärkte Sprachförderung für Kinder, Jugendliche und nachgezogene Ehefrauen und eine breit angelegte Ausbildungsoffensive 

Die FDP

Dr. Max Stadler

Nach der Hessen-Wahl ist neue Bewegung in die Diskussion über eine Reform des Staatsangehörigkeitsrechts gekommen. Die Chancen für eine überparteiliche Einigung stehen gut. Die F.D.P. hat sich in der Vergangenheit stets für einen breiten politischen und gesellschaftlichen Konsens bei diesem wichtigen Reformvorhaben ausgesprochen. Sie hat als erste Fraktion nach der Bundestagswahl einen Gesetzentwurf zur Staatsangehörigkeitsrechts-Reform im Deutschen Bundestag eingebracht, der jetzt nach Äußerungen aus allen Parteien Grundlage für einen parteiübergreifenden Kompromiß sein kann. Meinungsumfragen bestätigen zudem, daß das sogenannte Optionsmodell der F.D.P. von einer breiten Mehrheit in der Bevölkerung getragen wird. Das Optionsmodell sieht folgendes vor: 

  • Kinder ausländischer Eltern erhalten mit Geburt im Bundesgebiet die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mindestens 10 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ist. 
  • Eine neben der deutschen Staatsangehörigkeit bestehende weitere Staatsangehörigkeit wird dabei befristet in Kauf genommen, weil das Kind keine Möglichkeit hat, sie aufzugeben. 
  • Um eine dauerhaft doppelte Staatsangehörigkeit zu vermeiden, ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Entscheidung zugunsten der deutschen oder der daneben bestehenden anderen Staatsangehörigkeit zu treffen. 
  • Wird eine Erklärung zugunsten der deutschen Staatsangehörigkeit innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgegeben und die daneben bestehende andere Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben, geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit Vollendung des 23. Lebensjahres kraft Gesetz verloren. 
  • Dieses Integrationsangebot gilt auch für bereits geborene Kinder ausländischer Eltern, sofern sie nach Inkrafttreten der Reform die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Geburt erworben hätten. Ihnen wird bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres eine Einbürgerungsanspruch gewährt. 
Ausgangspunkt unseres Gesetzentwurfs ist die Tatsache, daß in Deutschland jährlich etwa 100.000 Kinder ausländischer Eltern geboren werden, die aufgrund des geltenden Staatsangehörigkeitsrechts den Bestimmungen des Ausländerrechts unterliegen. Dies zwingt sie dazu, sich den Aufenthalt in ihrem Geburtsland Deutschland genehmigen zu lassen. Der größte Teil dieser Menschen wird in diesem Land aufwachsen und hier sein Leben verbringen. Wenn ihre Integration nicht gelingt, wird dies unweigerlich zu schweren Konflikten und letztlich zu einer Gefährdung des sozialen Friedens führen. Es liegt daher im ureigenen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, daß die ausländischen Mitbürger, die auf Dauer hier leben, zu einem akzeptierten und integrierten Teil der Gesellschaft werden. In Deutschland geborene Kinder von rechtmäßig dauerhaft hier lebenden ausländischen Eltern sollen deshalb von Anfang an als Deutsche mit allen Rechten und Pflichten aufwachsen können. 

Unbestritten hängt die Integration nicht allein von der Staatsangehörigkeit und dem Paß ab. Ebenso unstreitig ist jedoch unter Fachleuten, daß das geltende Staatsangehörigkeitsrecht insbesondere Kinder und Jugendliche aus der Gesellschaft ausgrenzt und so ihre Integration erschwert, statt sie zu erleichtern. 

Die These, wonach der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erst am Ende, nicht jedoch am Anfang des Integrationsprozesses stehen könne, ist falsch, soweit es um hier geborene Kinder und Jugendliche geht. Es macht keinen Sinn, diese Kinder zunächst jahrelang künstlich von ihren Altersgenossen abzugrenzen, um sie anschließend mit großem Aufwand und ungewissen Erfolgsaussichten wieder zu integrieren. Sie müssen von Anfang an die Chance und das Bewußtsein bekommen, vollwertige Mitglieder der Gesellschaft zu sein. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Kinder kann auch Hilfe bei der Integration der Eltern sein. 

Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Kinder ausländischer Eltern kraft Geburt ist zwangsläufig die Hinnahme von Mehrstaatigkeit verbunden. Sie ist kein Selbstzweck, sondern ergibt sich daraus, daß ein Minderjähriger auf seine Staatsangehörigkeit nicht verzichten kann. Damit es aber nicht zu einer dauerhaften doppelten Staatsangehörigkeit kommt, müssen sich die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden. Damit wird ihnen ebenso wie den einbürgerungswilligen Ausländern bewußt eine Integrationsentscheidung abverlangt. Der Gesetzentwurf vermeidet somit die Einführung einer generellen doppelten Staatsangehörigkeit. 

Die PDS

Ulla Jelpke 

Stellen Sie sich vor, Sie leben seit 20 Jahren in einem Land, haben dort Steuern und Rentenbeiträge bezahlt, haben Ihre Kinder dort geboren und aufwachsen sehen, waren an der Gründung einer Bürgerinitiative beteiligt - aber Sie gehören nicht dazu. Sie dürfen nicht wählen, Sie dürfen nicht jeden Beruf ergreifen, den Sie gerne ausüben wollen. Und Ihre Kinder brauchen ein Visum, wenn sie mit ihrer Schulklasse eine Fahrt ins Ausland machen wollen. 

Alle Menschen sind gleich? Nicht ganz. 

In der Bundesrepublik Deutschland haben Menschen mit ausländischem Paß deutlich weniger Rechte als Menschen mit deutschem Paß. Fast acht Millionen Ausländerinnen und Ausländer leben hier, die meisten von ihnen länger als acht Jahre. Sie erfahren immer wieder, daß sie nicht richtig dazugehören. Das fördert nicht die Integration. Viele - gerade Jugendliche - begreifen sich deshalb immer weniger als Teil dieser Gesellschaft. Gegenseitiges Unverständnis, Ausgrenzung und Rassismus, bis hin zu Gewalt sind die Folgen. 

Die deutsche Staatsangehörigkeit ist zur Zeit die einzige Möglichkeit, als gleichberechtigtes Mitglied in unserer Gesellschaft zu leben. Deshalb tritt die PDS dafür ein, die Einbürgerung zu erleichtern. Hier geborene Kinder müssen automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, unabhängig vom Paß ihrer Eltern. Dann wachsen Sie von Anfang an als Gleiche unter Gleichen auf. 

Eine doppelte Staatsbürgerschaft ermöglicht auch, daß Menschen ihre Identität nicht verleugnen müssen. Viele hier lebende ausländische Menschen fühlen sich der Kultur ihres Herkunftslandes genauso verpflichtet wie der deutschen Gesellschaft. Diese Wandlerinnen und Wandler zwischen den verschiedenen Kulturen und Welten bereichern unsere Gesellschaft. Führende sozialdemokratische Spitzenpolitiker wie Bundesinnenminister Otto Schily sind nach dem Erfolg der CDU bei der Hessen-Wahl in der Frage der doppelten Staatsbürgerschaft rückhaltlos eingebrochen. Der Wahlerfolg der CDU in Hessen zeigt, daß es nicht nur eine Stoiberisierung der CDU gibt, sondern sich auch die SPD in eine integrationsfeindliche Richtung drängen läßt. Dies ist um so bedeutender, als es hier um einen wesentlichen Bestandteil der rot-grünen Regierungspolitik geht. Unter dem Druck der rechen Mobilisierung der CDU/CSU verabschiedet sich die SPD schon in den Startblöcken von einer Politik, die die Benachteiligung von Ausländerinnen und Ausländern in Deutschland aufheben sollte. Selbst die Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen wie der Bundestagsabgeordnete Werner Schulz sind schon zu Beginn der Auseinandersetzung bereit, ihre eigene Position zu verraten. Dies läßt uns fürchten, daß die Bundesregierung schon nach den ersten 100 Tagen die Chance des Politikwechsels selbst verspielt. 

Wir fordern die SPD und Bündnis 90/Die Grünen dazu auf, an einer demokratischen Politik festzuhalten und für Gleichberechtigung der in Deutschland lebenden Menschen aufrecht zu streiten. Die Regierungsparteien dürfen sich dem von der CDU/CSU erzeugten ausländerfeindlichen Druck der Straße nicht beugen. 


Ein starker Staat fürchtet sich nicht vor zwei Pässen

(dient nur zur Anregung und zur Information, copyright beachten Frankfurter Rundschau)

Die Debatte über die doppelte Staatsbürgerschaft: Falsch und gefährlich / Anmerkungen aus französischer Sicht von Riva Kastoryano

Staatsbürgerschaft und Staatsvolk: Mit zwei Beiträgen von Wissenschaftlern setzen wir die Debatte fort. Die französische Politikwissenschaftlerin Riva Kastoryano hat die deutsche Diskussion über die doppelte Staatsbürgerschaft aufmerksam verfolgt. Die Wissenschaftlerin, die zur Zeit am Wissenschaftskolleg in Berlin und in Paris am Institut d'Etudes Politiques lehrt, vergleicht die deutschen und französischen Regelungen. Robert Christian van Ooyen lehrt zur Zeit Politikwissenschaft an der Universität Gesamthochschule Duisburg und untersucht Debatten innerhalb der Staatsrechtslehre. Wir dokumentieren die beiden Beiträge der Wissenschaftler im Wortlaut.

Ein starker Staat braucht die doppelte Staatsbürgerschaft nicht zu fürchten. Ein starker Staat erkennt nur seine gesetzlich definierten Bürger an, und: Bürger eines Staates ist nur derjenige, der sowohl volle Rechte genießt als auch alle staatsbürgerlichen Pflichten ausübt. Die Einbürgerung, das Verfahren also, mit dem man einer politischen Gemeinschaft zugehörig wird, wird dem Bürger natürlich nur unter bestimmten Bedingungen gewährt. Diese Bedingungen betreffen jedoch allein die Beziehung zwischen dem einzelnen und seiner neuen politischen Gemeinschaft im Rahmen des Staates, sie sind also territorial begrenzt. Selbstverständlich bedeutet das nicht, daß die frühere Staatsbürgerschaft oder -zugehörigkeit vergessen wird oder einer kulturellen Amnesie zum Opfer fällt, aber sie bildet nun ein Dokument, das wie ein Familienfoto nur noch zum Privatleben gehört. Was ihre juristische Gültigkeit angeht, so hängt diese ganz einfach von zwischenstaatlichen Übereinkünften ab. 

Tatsächlich steht in Deutschland zur Zeit nicht die doppelte Staatsbürgerschaft, sondern Staatsbürgerschaft an sich zur Debatte. Es geht darum, Mittel und Wege festzulegen, mit deren Hilfe der "Fremde" in die nationale Gemeinschaft einbezogen werden kann. Er soll die moralischen und politischen Werte dieser Gemeinschaft teilen, um seine vollkommene Einbindung in und seine Loyalität zu den Gründungsprinzipien des Staates unter Beweis zu stellen. 

Dies zumindest wird erwartet - und zwar nicht nur in Deutschland. In Frankreich, das in bezug auf seinen Staatsbegriff - und damit auch die Gesetze, die die Staatsbürgerschaft regeln - Deutschland stets als idealtypisches Beispiel gegenübergestellt wurde, stellt man sich genau dieselben Fragen, wenn es um die eingewanderten Bevölkerungsgruppen und deren Erwerb der französischen Staatsbürgerschaft geht. Die Vielfalt der nationalen Zugehörigkeiten, die zu einer pluralistischen Gesellschaft gehört, führt aber heute in Frankreich wie in Deutschland zu einem Gefühl des "Verdachts" gegenüber Einwanderern. In diesem Gefühl, das so alt ist wie die Debatten über Einwanderung und Staatsbürgerschaft, drückt sich unbestreitbar die Furcht der politischen Klasse und der öffentlichen Meinung aus, die Staatsbürgerschaft durch eine "Bürgerschaft um der Papiere willen" "entweiht" zu sehen. Im öffentlichen Diskurs wird mit der wirklichen oder imaginierten Bindung der "Einwanderer" oder "Ausländer" an ihr Heimatland argumentiert, die für diese eine Identifikation mit einer nationalen, religiösen oder sprachlichen Gemeinschaft bedeute. 

Ob die frühere Staatsbürgerschaft beibehalten oder aufgegeben wird, ändert freilich nichts an der Tatsache, daß Einwanderer die Anerkennung ihrer Gemeinschaft fordern. In diesem Sinne bedeutet die Immigration eine Herausforderung für die Nationalstaaten, und es ist die Aufgabe der Nationalstaaten, ihre Fähigkeit zur Anpassung an die neue soziale Wirklichkeit, wie wir sie heute in jedem demokratischen Land vorfinden, unter Beweis zu stellen. Sie müssen sich fähig zeigen, ihre juristischen Mittel zur Integration so anzupassen und festzuschreiben, daß die staatlichen Prinzipien und der Wille zum inneren Zusammenhalt bestätigt werden. 

Die Ideen, die man sich in Deutschland und Frankreich über die politischen Traditionen und Staatsdefinitionen macht und die so die Rhetorik der Debatten nähren, beruhen auf Denkstrukturen, die sich in beiden Ländern je verschieden ausgebildet haben: In Frankreich wurde die Einbürgerung immer schon als Mittel betrachtet, Ausländer zu assimilieren, ohne sich darum zu kümmern, was aus ihrem "alten Paß" wird. Das im Dezember 1997 vom Parlament verabschiedete neue Gesetz löste das von 1993 ab, welches noch von den in Frankreich geborenen jungen Ausländern forderte, ihren "Willen" zu Erlangung der französischen Staatsbürgerschaft zu erklären. Die Novelle hingegen verweist auf die Bedeutung, die die Sozialisation im französischen Schulsystem für die Assimilation habe. Die Einbürgerung ist nur der letzte, rein juristische Schritt im Prozeß der Assimilation. 

In Deutschland passiert das Gegenteil. Trotz der seit 1990 beim Erwerb der Staatsbürgerschaft eingetretenen Veränderungen wird in öffentlichen Reden ständig betont: "Deutschland ist kein Einwanderungsland". Obwohl dies nicht der Wirklichkeit entspricht, äußert sich in dieser Behauptung auch ein "Wille", nämlich der politische, die Einwanderer - die künftigen Bürger - vom Staat und der Staatsbürgerschaft fernzuhalten. Anders als in Frankreich wird also die Einbürgerung in Deutschland nicht als letzter Assimilationsschritt angesehen. Die Varianten zum Thema Staatsbürgerschaft sind auch eine der Folgen des Zusammenbruchs der Sowjetunion in den Jahren nach dem Fall der Berliner Mauer. Viele Aussiedler (im Original deutsch - Anm.d. Ü.) erhielten das "Privileg" der deutschen Staatsbürgerschaft, ohne jedoch ihre frühere oder spätere Staatsangehörigkeit, die schwierig zu bestimmen ist, aufgeben zu müssen. Dies stellt die deutsche Ausländerpolitik ebenso in Frage wie die Rechte der Immigranten und zwingt die Ausländer, sich zu mobilisieren, um eine legale Anerkennung zu fordern, der durch die Gewährung der Staatsbürgerschaft entsprochen würde. 

Der Kampf um die Staatsbürgerschaft in Deutschland findet heute in Form von Verhandlungen über die doppelte Staatsbürgerschaft statt. Wie sie von den Türken in Deutschland gefordert wird, würde sie logisch begründet sein in einer Identität, die auf der nationalen Zugehörigkeit zum Geburtsland und dem Recht auf Staatsbürgerschaft im Aufenthaltsland basiert. Dabei sind im Rahmen des Nationalstaates die Begriffe von Nationalität und Staatsbürgerschaft voneinander abhängig und austauschbar. Diese Forderung nach der doppelten Staatsbürgerschaft führt zu einer Reihe von Fragen, die sich aus den Interaktionen von Staaten und "Einwanderern" ergeben. Es fragt sich etwa, ob nicht gerade die ständige Betonung einer durch die Abstammung bestimmten deutschen Identität die Nicht-Deutschen dazu bringt, sich ebenso zu betrachten, d. h. sich durch dieselben ethnischen Kriterien zu bestimmen, also durch ihre Herkunft aus einem anderen Land. 

Wenn das politische Umfeld und der juristische Status auf dem Unterschied der Nationalitäten beharren, weil dies für die Bildung der kollektiven Identitäten wesentlich sei, dann führt das gerade zwangsläufig dazu, daß diese dann im Gegenzug auch von den Immigranten eingeklagt oder gar institutionalisiert werden sollen. In Frankreich, wo die Debatte weniger um ethnische als um religiöse Kriterien kreist, läßt sich ein ähnliches Phänomen beschreiben: Wo die politische Klasse vehement auf den laizistischen Prinzipien des Staates beharrt, rücken die aus dem Maghreb stammenden Immigranten die Religion in den Mittelpunkt ihres Kampfes um Eigenständigkeit und Anerkennung. 

Gerade aus dieser Logik heraus bilden sich ethnische "Minderheiten": Türkische Staatsangehörige in Deutschland fordern die doppelte Staatsbürgerschaft, weil sie sich als ethnische Minderheit begreifen, deren Bürgerstatus es zu verhandeln gilt. Mit der Anerkennung einer nationalen Minderheit als solcher liefe man aber Gefahr, den Status des Ausländers strukturell festzuschreiben. Und ist nicht auch hierfür der Grund in der sogenannten "Ausländerpolitik" zu suchen oder in dem immer wieder von den Regierungen geäußerten Wunsch, die Ausländer eines Tages in ihre Heimat zurückkehren zu sehen, in "ihren Staat", der allein Zuflucht gewähren könne und der Quelle von Recht und Sicherheit sei? 

Trotzdem sind viele dieser "de jure- Ausländer" in Deutschland nicht mehr de facto-Ausländer, denn sie sind in deutschen Institutionen sozialisiert worden, und in das deutsche Wirtschaftsleben und in deutsche Verbände integriert. Sie haben neben ihrer Mitwirkung am politischen Leben in Deutschland eine "Identität als Bürger" entwickelt, durch die sie Teil der Gesellschaft sind. Diese soziale Einbindung als "Bürger" ist unter den Türken in Deutschland viel stärker entwickelt als bei den Maghrebinern in Frankreich, und so stellen diese Einwanderer keine "Zuschauer, die wählen" - wie Rousseau sagt - dar, sondern aktive Mitbürger, die durch die Teilhabe am öffentlichen Leben versuchen, ihren Einfluß auf die öffentliche Meinung oder die Entscheidungen der Regierung geltend zu machen. Nur die "legale" Staatsbürgerschaft eröffnet ihnen allerdings ein Recht zur vollen Partizipation an der politischen Gemeinschaft, und dieses Recht muß stets erkämpft werden. Könnte aber nicht gerade die Einbürgerung eine Möglichkeit sein, den Ausländern, die noch keinen Platz in der sozialen Gemeinschaft und im politischen Leben gefunden haben, diesen Prozeß zu erleichtern? 

Wenn die Debatte heute vor allem um die doppelte Staatsbürgerschaft kreist, dann hält man im Grunde nicht nur weiter an der Vorstellung eines "Anderswo" fest, das in die politische Gemeinschaft einzuführen wäre, sondern man stärkt auch die Vorstellung einer "nationalen Minderheit" mit getrennter Identität, die ihren Ausländerstatus selbst dann behielte, wenn sie rechtlich eingebürgert wäre. Dies läuft im Grunde nur darauf hinaus, die Bürger in "wahre" und "falsche" zu trennen. Die Trennung, die sich aus dieser Politik ergibt, würde die Demokratie selbst in Frage stellen und damit Gefahr laufen, die Vision einer deutschen Nation zu befestigen, die sich vor allem ethnisch definiert. 

Durch die Abgrenzungskampagne von CDU und CSU wird diese Debatte vollends gefährlich, denn sie instrumentalisiert den "Ausländer" für den politischen Kampf. Dies ist um so gefährlicher, als es sich bei diesen zwei deutschen Parteien um "gemäßigte" handelt, nicht etwa um extreme rechte wie den Front National, der einzigen Partei in Frankreich, die in der doppelten Staatsbürgerschaft je eine Bedrohung sah und seit 1980 den Kampf gegen Einwanderung und Integration auf ihre Fahnen geschrieben hat. 

Trotz der gesetzlich garantierten gleiche Rechte steht die Trennung der "Nationalitäten", wie sie im gesellschaftlichen, politischen und medialen Diskurs praktiziert wird, der Identifikation der eingewanderten Bevölkerungsgruppen mit dem Staat und seinen Institutionen im Wege. Es ist schwierig, sich einen demokratischen Staat vorzustellen, der völlig auf die Identifikation seiner Bürger mit seinen Prinzipien und Institutionen verzichten könnte. 

Mehr als andere Staaten ist Deutschland wegen seiner Vergangenheit, deren Narben noch nicht verheilt sind, dem kritischen Blick des Auslands ausgesetzt. Den Begriff einer Nation aufrechtzuerhalten, in der Blutsbande maßgeblich wären, würde einen schweren Rückschritt auf dem Weg der Demokratie bedeuten, den Deutschland seit Kriegsende eingeschlagen hat; dies würde ein Mißtrauen in den Beziehungen zum Ausland hervorrufen. Die um die Debatte der Staatsbürgerschaft hervortretenden Meinungen könnten den Prozeß der "Aussöhnung" mit den anderen demokratischen Staaten verzögern. Die wirkliche Herausforderung für Deutschland liegt heute darin, zu einer Identifikation mit seinen Institutionen, seinen Grundprinzipien und seinem Grundgesetz zu ermutigen, um denjenigen, die künftig in Deutschland leben wollen, zu helfen, ein Verantwortungsgefühl gegenüber dem politischen Leben und der neuen "Schicksalsgemeinschaft" zu entwickeln. 

Aus dem Französischen von Marianne Karbe.

[ dokument info ]
Copyright © Frankfurter Rundschau 1999
Dokument erstellt am 17.02.1999 um 20.45 Uhr 
Erscheinungsdatum 18.02.1999


Paulus als Doppelstaatler 

Prof. Dr. theol habil. Ernst Leuninger Limburg, den 25.01.99

Hubertusstr. 21

Paulus ein Doppelstaatler (und die europäische Identität) - ein theologischer Zwischenruf

In den Diskussionen um die doppelte Staatsbürgerschaft ist oft die Rede davon, daß die Menschen keine doppelte Identität haben könnten, z.B. deutsche oder türkische. Ist das eigentlich historisch zu beweisen? Es gibt in der Geschichte des Abendlandes eine großartige Gestalt, ohne die wir europäische Identität und christliche gar nicht verstehen könnten, das ist Paulus. Als Jude war er Saulus, als Römer Paulus. Als Jude durfte er den Tempel besuchen, als Römer hatte er das freie Bewegungsrecht im römischen Weltreich und das Berufungsrecht an den Kaiser. Der römische Statthalter sagte Paulus vor Gericht, daß er dafür viel bezahlt hätte Römer zu werden. Paulus wies auf sein römisches Bürgerrecht von Geburt an hin (Apostelgeschichte 22,28). Es gab also auch dort verschiedene Wege, römischer Bürger zu werden. 

Paulus war Orientale und Okzidentale. Ihm gelang vor allem deshalb die großartige geistige Integration, die den entscheidenden Beitrag geleitet hat, das Christentum zu europäisieren und gleichzeitig zur Weltreligion zu machen. Ein "Doppelstaatler" so würde man ihn heute nennen, hat uns unverzichtbar gezeigt, welche geistige Bereicherung daraus erwachsen kann. Er hat seine jüdische Vergangenheit nie geleugnet. Ein "Doppelstaatler" hat wesentlich für uns Europäer definiert, was christlich heißt, diese Grundlage dürfen wir nie vergessen. 

Historisch war das multikulturelle Lernen immer von großer Bedeutung, es stellte für beide Seiten in der Regel eine Bereicherung dar. Die besten Zeiten zwischen Islam und Christentum earen, als man bereit war, von einander zu lernen, der Islam die Baukunst von christianisierten Bewohnern des römischen Reiches bis hin zu den Westgoten, die Christen vor allem Medizin, Naturwissenschaft; Mathematik (arabische Zahlen) bis hin zum Kaffee. Wir Christen haben die Wissenschaft der Antike vor allem durch Vereitlung des Islam erhalten. 

Die im nationalstaatliches Denken begründete Ausschließlichkeit in der Staatsangehörigkeit. hatte doch oft nur die Angst als Begründung, daß im Kriegsfall der Doppelstaater zum Verräter werden könnte. Das ist heute absurd. Wir sind Deutsche, Europäer und letztlich Weltbürger. Dies Bewußtsein muß wachsen. 

Es ist durch nichts bewiesen, daß eine doppelte Staatsangehörigkeit nicht zur Identität führen könne, ganz im Gegenteil. Kultur realisiert sich für den einzelnen Menschen im individuellen Lebensstil. Dieser ist seine konkretisierte Identität. Warum sollte dies auch heute nicht mehr multikulturell möglich sein und zur einer gesellschaftlichen Bereicherung führen? Bei Paulus war das schon so. 

In gekürzter Form: Copyright KNA


Thesen zur Zweistaatlichkeit vorgetragen 1994

Dr. Ernst Leuninger 

Sozialethische Thesen zur doppelten Staatsbürgerschaft (Oktober 1994)

  1. Ein ethnisches Volksverständnis ist nicht zu halten. Deutscher ist nach A. 116 GG, wer die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Die weiteren Aussagen sind historisch zu verstehen. 
  2. Vor aller Staatszugehörigkeit steht das vom Christentum festgehaltene Prinzip des Monogenismus, daß alle Menschen Gott zum Schöpfer haben und es in der Menschenwürde keine Unterschiede gibt. Wir haben deshalb im Bistum Limburg als erste von "Katholiken anderer Muttersprache" in unserer Synodalordnung gesprochen. 
  3. Unterschiedliche kulturelle Entwicklungen sind nie als bedeutsamer einzuschätzen als diese umfassende Menschenwürde. Vor jedem Volksethos kommt das Weltethos. Wenn wir in der Welt mitmischen wollen, dann werden wir auf Dauer ein Weltbürgerrecht konstituieren müssen. 
  4. Kulturen sind immer im Fluß. Sie müssen sich messen lassen an ihrer Zulassung von Menschenwürde und Menschenrechten. Der Austausch von Menschen und Kulturen wird in unserer Weltgesellschaft, vor allem in den Zentren, erheblich weiter wachsen. Das ist auch ein Teil unseres Wirtschaftssystems. Dafür bedarf es rationaler flexiblerer Formen der Staatsbürgerschaft als heute. 
  5. Nationalstaatliches Denken müßte heute eigentlich ein Ende haben. Die darin begründetet Ausschließlichkeit in der Identität hatte doch oft nur die Angst als Begründung, daß im Kriegsfall der Doppelstaatler zum Verräter werden könnte. Das ist heute absurd. 
  6. Es ist durch nicht bewiesen, daß eine doppelte Staatsangehörigkeit nicht zur Identität führen könne. Kultur realisiert sich im individuellen Lebensstil, dieser aber sieht Kultur als die Modellierung der eigenen Lebenschance. Warum soll dies heute nicht multikulturell möglich sein? 
  7. Wer längerfristig hier wohnt, hier geboren ist und groß wird muß die Chance zur vollen Partizipation haben, durch die deutsche Staatsbürgerschaft, ohne seine Herkunftsstaatsbürgerschaft automatisch abgeben zu müssen. Dadurch kann er an der aktiven Gestaltung seines Lebensraumes mitwirken. Wie anders wollen wir z.B. Frankfurt mit einem Anteil von Mitbürgern anderer Muttersprache in Zukunft regieren. Warum muß er aber durch Abgabe seines alten Passes sein Vergangenheit leugnen? Welche enge Sicht von Identität haben wir? Bei unserer Identität als Deutsche geht es vor allem um die Anerkennung der Menschenwürde, um die Achtung von Freiheit und Solidarität. Hier liegen auch die Forderungen, die zu stellen wären. 
  8. Staatsbürgerschaft muß entideologisiert werden und zu dem werden was es ist, zu einem Ordnungsmodell menschlichen Zusammenlebens, dann läßt sich vieles vernünftig klären. 
In etwa so vorgetragen auf einer Podiumsdiskussion der IG-Metall Oktober 1994 

Dr. Ernst Leuninger 


Gesetze 

"Zu glauben, die Zulassung der doppelten Staatsbürgerschaft sei eine Gefahr für die innere Sicherheit, ist zurückhaltende formuliert, eine maßlose Übertreibung." Horst Eylmann, Rechtsexperte der CDU 
  • Übersicht über Staatsangehörigkeit überhaupt (http://kunde.saemann.de/wg/humright/ds1.html) zweimal unten auf der Seite "nächst Seite" dann kommt: 
  • Die Gesetzeslage und der Entwurf der Bundesregierung in Übersicht 

  • (http://kunde.saemann.de/wg/humright/ds3.html)
  • Der 1. Entwurfstext der Bundesregierung 
  • Der 2. Entwurfstext der Bundesregierung 
  • Grundgesetz 

Grundgesetz 

Art. 116

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. 

  1. Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Stand 13.1.99) 

Erstes Gesetz zur Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts

Arbeitsentwurf für ein Erstes Gesetz zur Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgendes Gesetz beschlossen: 

Artikel 1 

Änderung des Ausländergesetzes 

Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. 

Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584), wird wie folgt geändert: 

1. Die §§ 85 bis 87 werden durch die folgenden §§ 85 bis 87a ersetzt: 

§ 85 

Einbürgerungsanspruch für junge Ausländer 

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf einen vor Vollendung des 18. 

Lebensjahres gestellten Antrag einzubürgern, wenn er 

1.rechtmäßig seit fünf Jahren im Inland in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Elternteil lebt, der eine unbefristete 

Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, 

2.eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt oder nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des 

Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 1997 (BGBl. I S. 751), 

als Ausländer unter 16 Jahren vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit ist und 

3.nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Die Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 1 müssen spätestens bis zur 

Vollendung des 18. Lebensjahres des Ausländers erfüllt sein. 

(2) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf einen vor Vollendung des sechsten 

Lebensjahres gestellten Antrag einzubürgern, wenn er im Inland in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Elternteil lebt und 

gemeinsam mit diesem nach den Vorschriften dieses Abschnitts eingebürgert werden soll. 

§ 86 

Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt 

Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er 

1.schriftlich erklärt, daß er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik 

Deutschland bekennt, 

2.eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt oder nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des 

Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 1997 (BGBl. I S. 751), 

als Ausländer unter 16 Jahren vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit ist, 

3.nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist und 

4.den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- 

oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. 

§ 87 

Einbürgerungsanspruch für Ehegatten 

(1) Ein Ausländer, der mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er 

1.schriftlich erklärt, daß er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik 

Deutschland bekennt, 

2.seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, 

3.mit dem deutschen Staatsangehörigen seit zwei Jahren in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, 

4.eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, 

5.nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist und 

6.den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- 

oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. 

(2) Für den ausländischen Ehegatten eines nach § 86 einzubürgernden Ausländers gilt Absatz 1 entsprechend, wenn beide die 

Einbürgerung beantragen. 

(3) Wird die Ehe bei einer beantragten Einbürgerung nach Absatz 1 durch den Tod des deutschen, bei einer beantragten 

Einbürgerung nach Absatz 2 durch den Tod des nach § 86 einzubürgernden Ehegatten aufgelöst, dann wird das 

Einbürgerungsverfahren auf der bisherigen Rechtsgrundlage fortgeführt, wenn der Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft 

mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe lebt, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der nach Satz 1 erforderliche 

Einbürgerungsantrag kann noch innerhalb eines Jahres nach der Auflösung der Ehe nachgeholt werden, in den Fällen des 

Absatzes 2 auch dann, wenn der verstorbene Ehegatte die Einbürgerung nicht beantragt hatte. 

§ 87a Ausschlußgründe 

Ein Anspruch auf Einbürgerung nach den §§ 85 Abs. 1, 86 und 87 besteht nicht, wenn 

1.eine Verständigung mit dem Einbürgerungsbewerber in deutscher Sprache nicht möglich ist, 

2.ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 vorliegt oder 

3.tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, daß der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat, die 

gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes 

gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines 

Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete 

Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden." 

2. § 88 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 

a) In Satz 1 werden die Wörter "§ 85 Nr. 4 und § 86 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter "§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 86 Nr. 3 

und § 87 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt. 

b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 

"Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne von Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 sind diese mit der Folge zu 

addieren, daß ein Einbürgerungsanspruch nach den §§ 85 bis 87a nicht besteht, wenn sich eine Geldstrafe von mehr als 270 

Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten ergäbe; treffen Geld- und Freiheitsstrafen zusammen, erfolgt 

eine Addition mit der Maßgabe, daß ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht." 

3. § 89 wird wie folgt gefaßt: 

§ 89 

Berechnung der Aufenthaltsdauer im Inland/Aufenthaltsunterbrechungen 

(1) Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung nach den § 85 Abs. 1, §§ 86 und 87 notwendigen Dauer des gewöhnlichen 

Aufenthalts werden die Zeiten nicht berücksichtigt, in denen der Aufenthalt im Inland lediglich zur Durchführung des 

Asylverfahrens gestattet war, wenn weder eine unanfechtbare Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt noch eine unbefristete 

Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 erteilt worden ist. Zeiten eines nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Inland werden 

berücksichtigt, wenn die fehlende Rechtmäßigkeit darauf beruht, daß der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche 

Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat. 

(2) Im Zeitpunkt der Einbürgerung nach den § 85 Abs. 1, §§ 86 und 87 muß die geforderte Dauer des gewöhnlichen 

Aufenthalts unmittelbar vor der Einbürgerung ohne Unterbrechung im Inland verbracht worden sein. Eine Unterbrechung im 

Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die Dauer eines Aufenthalts im Ausland sechs Monate übersteigt. Der Aufenthalt im Inland gilt 

als unterbrochen, wenn im zu berücksichtigenden Zeitraum die Summe der Auslandsaufenthalte die Summe der Aufenthalte im 

Inland zeitlich überwiegt." 4. In § 90 wird die Zahl "100" durch die Zahl "300" ersetzt. 
 

Artikel 2 Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes 

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583 - BGBl. III 102-1), zuletzt geändert durch 

Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) wird wie folgt geändert: 

1. § 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: 

"4. durch Anerkennung als Spätaussiedler, dessen Ehegatte oder Abkömmling (§ 7)," 

2. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: 

"(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt das Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn 

1.ein Elternteil im Geltungsbereich des Gesetzes geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres seinen 

Aufenthalt genommen hat und 

2.im Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist. 

1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen 

Standesbeamten festgestellt." 

3. § 7 wird wie folgt gefaßt: 

§ 7 

Der Spätaussiedler, sein ausländischer Ehegatte, wenn die Ehe in den Aussiedlungsgebieten mindestens drei Jahre bestanden 

hat, und seine Abkömmlinge erwerben mit der Erteilung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des 

Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), geändert durch Art. 30 

des Arbeitsförderungsreformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), die deutsche Staatsangehörigkeit." 

4. Die §§ 8 und 9 werden durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt: 

§ 8 

(1) Ein Ausländer kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er 

1. schriftlich erklärt, daß er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik 

Deutschland bekennt, 

2. seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, 

3. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt, 

4. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder 

Arbeitslosenhilfe bestreiten kann und 

5. keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 bis 4, § 47 Abs. 1 oder Abs. 2 des Ausländergesetzes erfüllt; 

von der in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu 

vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. 

Für ehemals deutsche Staatsangehörige und deren Kinder, für Ehegatten und Kinder deutscher Staatsangehöriger sowie für 

Personen, die aus deutschsprachigen Gebieten der an die Bundesrepublik Deutschland grenzenden Staaten stammen, genügt 

abweichend von Satz 1 Nr. 2 ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Zur Vermeidung einer besonderen Härte 

können ehemals deutsche Staatsangehörige, deren Kinder sowie Ehegatten und Kinder deutscher Staatsangehöriger, die ihren 

gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, auch eingebürgert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 2 bis 

4 nicht vorliegen. 

(2) Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 1 ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer in die rechtlichen, sozialen 

und kulturellen Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingeordnet ist, insbesondere über ausreichende 

Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Bei der Einbürgerung von Asylberechtigten, in die deutsche Obhut übernommenen 

ausländischen Flüchtlingen sowie Staatenlosen ist deren besonderes Schicksal angemessen zu berücksichtigen. 

§ 9 

Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag mit Zustimmung des 

Bundesministeriums des Innern eingebürgert werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. 

Die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland soll drei Jahre nicht unterschreiten. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist anzuwenden." 

§ 13 wird wie folgt gefaßt: 

§ 13

Ein Ausländer kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht gegeben ist, aber 

Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen; sie kann hiernach insbesondere in Betracht kommen 

für ehemals deutsche Staatsangehörige und deren Kinder sowie für Ehegatten und Kinder deutscher Staatsangehöriger, auch 

wenn sie nicht staatenlos sind. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist anzuwenden." 

6. § 17 Nr. 2 und § 25 werden aufgehoben. 

7. An § 17 wird folgende Nummer 5 angefügt: "5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten 

Verband eines ausländischen Staates (§ 28).". 

8. Nach § 27 wird folgender § 28 eingefügt: 

§ 28 

Wer freiwillig in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates eintritt, verliert die 

deutsche Staatsangehörigkeit, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird." 

9. § 37 wird wie folgt gefaßt: 

§ 37 

Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr 

vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist; die Verfahrenshandlung bedarf 

der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Für die Vornahme einer Verfahrenshandlung durch einen geschäftsfähigen Betreuten 

ist die Zustimmung des Betreuers erforderlich." 

10. In § 38 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "100 Deutsche Mark, für die Beibehaltungsgenehmigung 500 Deutsche Mark" 

gestrichen. 

11. In § 39 werden nach den Wörtern "allgemeine Verwaltungsvorschriften" die Wörter "über die Ausführung dieses Gesetzes 

und" eingefügt. 

Artikel 3 

Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit 

Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65), zuletzt geändert durch 

Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert: 

1. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben. 

2. § 17 Abs. 2 und Abs. 3 werden wie folgt gefaßt: 

"(2) Hat der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, 

so ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. 

(3) Ändert sich im Lauf des Verfahrens der die Zuständigkeit begründende dauernde Aufenthalt des Betroffenen, so kann die 

bisher zuständige Behörde das Verfahren fortführen, wenn der Betroffene einverstanden ist und die nunmehr zuständige 

Behörde zustimmt." 

Artikel 4 

Änderung des Personenstandsgesetzes 

§ 70 Nr. 5 des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 

211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) wird 

wie folgt gefaßt: "

5. die Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Reichs- und 

Staatsangehörigkeitsgesetzes," 

Artikel 5 

Überleitung der Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des 

Grundgesetzes in die deutsche Staatsangehörigkeit 

Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 

116 Abs. 1 des Grundgesetzes besitzt, erwirbt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, 

Spätaussiedler sowie ihre nichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der 

Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), geändert durch Art. 30 des 

Arbeitsförderungsreformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), nur dann, wenn ihnen eine Bescheinigung gemäß § 15 

Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes in dieser Fassung erteilt ist. 

Artikel 6 

Außerkrafttreten bisherigen Rechts 

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 

1.§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 

829), geändert durch Art. 30 des Arbeitsförderungsreformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). 

2.Die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 

Gliederungsnummer 102-2, veröffentlichten bereinigten Fassung. 

3.Die Verordnung zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 20. Januar 1942 in der im Bundesgesetzblatt Teil 

III, Gliederungsnummer 102-4, veröffentlichten bereinigten Fassung. 

Artikel 7 

Inkrafttreten 

Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft. 

Stand: 13. Januar 1999 


Der 2. Entwurf vom März 1999

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren, wenn . . .

Das "Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts", wie es er Deutsche Bundestag derzeit berät

Am vergangenen Freitag befaßte sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Gesetzesentwurf von Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) zur Reform des Staatsbürgerschaftsrechts. SPD, Grüne und FDP hatten dazu einen gemeinsamen Gruppenantrag eingebracht. Kernstück ist: Ausländerkinder mit zwei Pässen müssen sich bis zu ihrem 23. Lebensjahr für einen davon entschieden haben. Wir dokumentieren den Gesetzesentwurf im Wortlaut. Am 14. Januar 1999 hatten wir den ersten "Arbeitsentwurf" von Bundesinnenminister Schily dokumentiert. 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 

Artikel 1

Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. I S. 2942) wird wie folgt geändert: 

1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)" 

2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: 

"4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7)." 

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: 

"4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a)," 

c) In Nummer 5 wird nach der Angabe "16" die Angabe "und 40b" eingefügt. 

3. Dem § 4 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: 

"(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil 

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und 

2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. 

Der Erwerb der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen. 

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem [einsetzen: Datum des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 5 Abs. 3 vorangehenden Kalendertages] im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen." 

4. § 7 wird wie folgt gefaßt: 

"§ 7

Ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf diejenigen Kinder, die ihre Deutscheneigenschaft von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten." 

5. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: 

"1. nach Maßgabe von § 37 handlungsfähig ist," 

6. Dem § 17 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt: 

"5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländigen Staates (§ 28) oder 

6. durch Erklärung (§ 29)". 

7. § 25 wird wie folgt geändert: 

a) In Absatz 1 werden die Wörter ", der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat," gestrichen. 

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 ist bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, insbesondere zu berücksichten, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann." 

8. Die §§ 28 und 29 werden wie folgt gefaßt: 

"§ 28

Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist. 

§ 29

(1) Ein Deutscher, der nach dem [einsetzen: Datum des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß, Artikel 5 Abs. 3 vorangehenden Kalendertages] die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat mit Erreichen der Volljährigkeit zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform. 

(2) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird. 

(3) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23 Lebensjahres geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, daß der Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat. 

(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 87 des Ausländergesetzes Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre. 

(5) Die zuständige Behörde hat den nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Zustellung hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres des nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen zu erfolgen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung. 

(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen." 

9. Die §§ 36 und 37 werden wie folgt gefaßt: 

§ 36

(1) Über die Einbürgerung werden jährlich Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik durchgeführt. 

(2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende Erhebungsmerkmale: 

1. Geburtsjahr, 

2. Geschlecht, 

3. Familienstand, 

4. Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung, 

5. Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren, 

6. Rechtsgrundlage der Einbürgerung, 

7. bisherige Staatsangehörigkeiten und 

8. Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeiten. 

(3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: 

1. Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4 Auskunftspflichtigen, 

2. Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und 

3. Registriernummer der eingebürgerten Person bei der Einbürgerungsbehörde. 

(4) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Einbürgerungsbehörden. Die Einbürgerungsbehörden haben die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig. 

(5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 

§ 37

§ 68 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 des Ausländergesetzes gelten entsprechend." 

10. In § 39 werde nach den Wörtern "allgemeine Verwaltungsvorschriften" die Wörter "über die Ausführung dieses Gesetzes und anderer Gesetze, soweit sie staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen enthalten," eingefügt. 

11. Nach § 40 werden folgende §§ 40a und 40b eingefügt: 

§40a

Wer am [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 Abs. 2] Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann, wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist. 

§ 40 b

Ein Ausländer, der am [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 Abs. 3] rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § Abs. 3 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis zum [einsetzen: Tag und Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Artikel 5 Abs. 3 vorangehenden Kalendertags sowie Jahreszahl des folgenden Kalenderjahres] gestellt werden." 

Artikel 2

Änderung des Ausländergesetzes

Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBI. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. I S. 2970), wird wie folgt geändert: 

1. Die §§ 85 bis 87 werden wie folgt gefaßt: 

§ 85

Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder

(1) Ein Ausländer, der seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er 

1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. 

2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, 

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann, 

4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und 

5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. 

Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. 

(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 

(3) Bei einem Ausländer, der das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden. 

§ 86

Ausschlußgründe

(1) Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 besteht nicht, wenn 

1. der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder 

2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. 

(2) Die Einbürgerung kann versagt werden, wenn ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 vorliegt. 

§ 87

Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

(1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn 

1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, 

2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat. 

3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat. 

4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, 

5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder 

6. der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von § 51 ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behandelt wird. 

(2) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht. 

(3) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist. 

(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden. 

(5) Erfordert die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im übrigen nicht vor, so erhält ein Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine Einbürgerungszusicherung." 

2. Die §§ 90 und 91 werden wie folgt gefaßt: 

§ 90

Einbürgerungsgebühr

Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 500 Deutsche Mark. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 100 Deutsche Mark. Von der Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden. 

§ 91

Verfahrensvorschriften

Für das Verfahren bei der Einbürgerung gelten § 68 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 entsprechend. Im übrigen gelten für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts." 

3. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt: 

§ 102a

Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum [einsetzen: Datum der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag] gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 in der vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 Abs. 3] geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt." 

Artikel 3

Folgeänderungen anderer Gesetze

§ 1

Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit

Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert: 

1. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben. 

2. In § 9 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1 und § 27 werden jeweils die Wörter "Reichs- und" gestrichen. 

3. § 17 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: 

(2) Hat der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. 

(3) Ändert sich im Lauf des Verfahrens der die Zuständigkeit begründende dauernde Aufenthalt des Betroffenen, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortführen, wenn der Betroffene einverstanden ist und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. 

§ 2

Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern

In Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 29. September 1969 (BGBl. II S. 1953), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) werden die Wörter "Reichs- und" gestrichen. 

§ 3

Änderung des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974

In Artikel 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) werden die Wörter "Reichs- und" gestrichen. 

§ 4

Änderung des Gesetzes zur Verminderung 

der Staatenlosigkeit

Artikel 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit) vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) wird wie folgt gefaßt: "Für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts." 

§ 5

Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes

In § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 43 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 17 Abs. 3" durch die Angabe "§ 17 Abs. 2" ersetzt. 

§ 6

Änderung des Gesetzes über Personalausweise

Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), wird wie folgt geändert: 

1. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: 

"(1a) Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat." 

2. Dem § 2a Abs. 1 Satz 2 wird folgende Nummer 5 angefügt: 

"5. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes." 

§ 7

Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497), wird wie folgt gefaßt: 

"3. die Tatsache, daß 

a) Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist, 

b) nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann." 

§ 8

Änderung des Paßgesetzes

Das Paßgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), wird wie folgt geändert: 

1. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: 

(1a) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat. 

2. Dem § 21 Abs. 2 wird folgende Nummer 16 angefügt: 

16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. 

§ 9

Änderung des Personenstandsgesetzes

§ 70 Nr. 5 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: 

"5. die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Personenstandsbücher." 

§ 10

Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das durch Art. 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl.I S. 594) geändert worden ist, wird aufgehoben. 

Artikel 4

Außerkraftreten bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-2, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft. 

Artikel 5

Inkrafttreten

(1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft: 

Artikel 1 Nr. 3 hinsichtlich § 4 Abs. 3 Satz 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, Artikel 1 Nr. 10 und Artikel 3 § 9. 

(2) Am [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] treten in Kraft: 

1. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) und b), Artikel 1 Nr. 4 und 

2. Artikel 1 Nr. 11 hinsichtlich § 40a des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes. 

(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am . . . in Kraft. 

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Copyright © Frankfurter Rundschau 1999
Dokument erstellt am 23.03.1999 um 20.45 Uhr 
Erscheinungsdatum 24.03.1999


Zwei Pässe oft kein Problem
Die meisten EU-Länder billigen Doppelstaatsbürgerschaft

Frankfurter Rundschau vom 5.1.1999 
Im Blickpunkt

Zwei Pässe oft kein Problem 
Die meisten EU-Länder billigen Doppelstaatsbürgerschaft 

Während die rot-grünen Pläne für die doppelte Staatsbürgerschaft in Deutschland Parteienstreit ausgelöst haben, ist dies in den meisten Nachbarstaaten längst kein Thema mehr. Die Nachrichtenagentur AFP hat auf Grundlage von Angaben der europäischen Statistikbehörde Eurostat die wichtigsten Merkmale des Staatsangehörigkeitsrecht in anderen EU-Staaten zusammengestellt. 

In der Europäischen Union machen es nur Luxemburg, Osterreich, Schweden und Spanien dort lebenden Ausländern ähnlich schwer, sich staatsbürgerrechtlich einzugliedern, wie bislang die Bundesrepublik. In den übrigen Ländern gilt mehr oder minder uneingeschränkt das ,,Territorialprinzip": Kinder von Ausländern erhielten die Staatsangehörigkeit des Landes, in dem sie geboren sind, ohne auf die Nationalität ihrer Eltern verzichten zu müssen. 

Frankreich kombiniert das ,,jus sanguinis" (Blut bzw. Abstammungsrecht) mit dem ,,ius soli" (Territorialitätsprinzip). Grundsätzlich gilt: Franzose ist, wer ein französisches Elternteil hat. Kinder von ausländischen Eltern erhalten mit 18 Jahren automatisch die französische Nationalität, wenn sie bis dahin mindestens fünf Jahre im Land gelebt haben. Außerdem können Ausländer ein Jahr nach der Heirat mit einem Franzosen oder einer Französin die französische Staatsbürgerschaft bekommen. 

In Großbritannien erwirbt ein Kind die britische Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil Brite ist oder seinen ständigen Wohnsitz im Lande hat. Wie in Frankreich muß deshalb eine andere Nationalität nicht abgegeben werden. Für eine Einbürgerung reicht es schon fünf Jahre in Großbritannien gelebt zu haben und die Absicht zu haben, dort dauerhaft zu bleiben. 

Auch in den Niederlanden können sich Ausländer schon nach fünf Jahren einbürgern lassen, ohne dabei ihre erste Staatsbürgerschaft zu verlieren. Grundsätzlich richtet sich die Nationalität nach der Abstammung. Für Kinder von Ausländern, die in den Niederlanden geboren sind, gilt jedoch das Territorialitätsprinzip. 

In Belgien erhalten Kinder von Ausländern mit geringem Aufwand einen belgischen Paß, in der zweiten Generation sogar automatisch. Die Einbürgerung von Ausländern, die nicht in Belgien geboren sind, ist nach fünf Jahren möglich, ohne Verlust einer zweiten Staatsangehörigkeit. 

In Italien geborene Kinder haben automatisch auch die italienische Staatsbürgerschaft. Eine Einbürgerung ist in der Regel nach zehn Jahren im Lande möglich ohne Verzicht auf die bisherige Nationalität. 

In Spanien haben alle Kinder von Vätern oder Müttern, die im Land geboren wurden,. oder deren Abstammung nicht festgestellt werden kann, Anspruch auf die spanische Staatsangehörigkeit. Diese kann außerdem nach zehn Jahren Gebietsansässigkeit erworben werden; dabei muß jedoch der Paß des ersten Heimatlandes abgegeben werden. 

In Portugal erhalten Ausländerkinder einen portugiesischen Paß, wenn ein Elternteil mindestens sechs Jahre im Lande gelebt hat und dies beantragt. Die Aufgabe der zweiten Staatsangehörigkeit wird bei Einbürgerung nicht verlangt. 

In Griechenland verlangt das Gesetz von Ausländern, die sich einbürgern lassen wollen, zwar nicht, daß sie ihren ersten Paß abgeben. Dies wird in der Praxis jedoch gern gesehen. 

Dänemark gibt dort lebenden Ausländern die Möglichkeit, sich nach sieben Jahren einbürgern zu lassen. Dabei wird in der Praxis nicht mehr verlangt, daß sie ihre erste Staatsbürgerschaft aufgeben, wie es noch im Gesetz steht. 

Finnland verlangt zwar die Aufgabe der ersten Staatsbürgerschaft bei der Einbürgerung, jedoch nicht für ausländische Ehepartner. 

In Deutschland, Schweden, Österreich und Luxemburg müssen dagegen Ausländer generell ihren ersten Paß abgeben, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Gastlandes erhalten. In der Bundesrepublik gibt es aber schon jetzt zahlreiche Ausnahmen von dieser Regel. Nach Angaben des Verbandes binationaler Familien besitzen schätzungsweise mindestens zwei Millionen Deutsche einen zweiten Paß. Die doppelte Staatsbürgerschaft erhalten können zum Beispiel Kinder aus binationalen Ehen, wenn Vater oder Mutter Deutscher ist. Sie haben nach dem noch aus dem Kaiserreich stammenden Reichs- und Staatsbürgerschaftsgesetz wegen ihrer Abstammung ein Recht auf die deutsche Staatsangehörigkeit, auch wenn ihnen durch den anderen Elternteil zugleich eine zweite zuwächst. Aufgrund des in vielen Ländern noch männlich dominierten Staatsbürgerschaftsrechts bekommen nach Angaben des Verbandes binationaler Familien auch viele Frauen, die mit Ausländern verheiratet sind, einen zweiten Paß praktisch ,,geschenkt" beispielsweise nach iranischem Recht und eingeschränkt auch nach türkischem. 

Zwei Pässe besitzen vielfach auch deutschstämmige Aussiedler, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Landes behalten, in dem sie zuvor gelebt haben. 

,,Doppelte Bürger" sind auch Kinder von deutschen Eltern, die während eines längeren Aufenthaltes der Familie in den USA oder einem anderen Land geboren werden, wo das sogenannte Territorialitätsprinzip gilt, also der Ort der Geburt für die Staatsbürgerschaft ausschlaggebend ist. Die Kinder erhalten dann beispielsweise einen US-Paß und werden von den US-Behörden nicht gezwungen, dafür ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben. 


Links 

  • Weltoffenes Hessen

  • proasyl, Übersicht/Presseerklärungen Veröffentlichung der Frankfurter Rundschau vom 26.1.99
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