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Dr. Max Stadler

Nach der Hessen-Wahl ist neue Bewegung in die Diskussion über eine Reform des Staatsangehörigkeitsrechts gekommen. Die Chancen für eine überparteiliche Einigung stehen gut. Die F.D.P. hat sich in der Vergangenheit stets für einen breiten politischen und gesellschaftlichen Konsens bei diesem wichtigen Reformvorhaben ausgesprochen. Sie hat als erste Fraktion nach der Bundestagswahl einen Gesetzentwurf zur Staatsangehörigkeitsrechts-Reform im Deutschen Bundestag eingebracht, der jetzt nach Äußerungen aus allen Parteien Grundlage für einen parteiübergreifenden Kompromiß sein kann. Meinungsumfragen bestätigen zudem, daß das sogenannte Optionsmodell der F.D.P. von einer breiten Mehrheit in der Bevölkerung getragen wird. Das Optionsmodell sieht folgendes vor:

  • Kinder ausländischer Eltern erhalten mit Geburt im Bundesgebiet die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mindestens 10 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ist.
  • Eine neben der deutschen Staatsangehörigkeit bestehende weitere Staatsangehörigkeit wird dabei befristet in Kauf genommen, weil das Kind keine Möglichkeit hat, sie aufzugeben.
  • Um eine dauerhaft doppelte Staatsangehörigkeit zu vermeiden, ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Entscheidung zugunsten der deutschen oder der daneben bestehenden anderen Staatsangehörigkeit zu treffen.
  • Wird eine Erklärung zugunsten der deutschen Staatsangehörigkeit innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgegeben und die daneben bestehende andere Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben, geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit Vollendung des 23. Lebensjahres kraft Gesetz verloren.
  • Dieses Integrationsangebot gilt auch für bereits geborene Kinder ausländischer Eltern, sofern sie nach Inkrafttreten der Reform die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Geburt erworben hätten. Ihnen wird bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres eine Einbürgerungsanspruch gewährt.

Ausgangspunkt unseres Gesetzentwurfs ist die Tatsache, daß in Deutschland jährlich etwa 100.000 Kinder ausländischer Eltern geboren werden, die aufgrund des geltenden Staatsangehörigkeitsrechts den Bestimmungen des Ausländerrechts unterliegen. Dies zwingt sie dazu, sich den Aufenthalt in ihrem Geburtsland Deutschland genehmigen zu lassen. Der größte Teil dieser Menschen wird in diesem Land aufwachsen und hier sein Leben verbringen. Wenn ihre Integration nicht gelingt, wird dies unweigerlich zu schweren Konflikten und letztlich zu einer Gefährdung des sozialen Friedens führen. Es liegt daher im ureigenen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, daß die ausländischen Mitbürger, die auf Dauer hier leben, zu einem akzeptierten und integrierten Teil der Gesellschaft werden. In Deutschland geborene Kinder von rechtmäßig dauerhaft hier lebenden ausländischen Eltern sollen deshalb von Anfang an als Deutsche mit allen Rechten und Pflichten aufwachsen können.

Unbestritten hängt die Integration nicht allein von der Staatsangehörigkeit und dem Paß ab. Ebenso unstreitig ist jedoch unter Fachleuten, daß das geltende Staatsangehörigkeitsrecht insbesondere Kinder und Jugendliche aus der Gesellschaft ausgrenzt und so ihre Integration erschwert, statt sie zu erleichtern.

Die These, wonach der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erst am Ende, nicht jedoch am Anfang des Integrationsprozesses stehen könne, ist falsch, soweit es um hier geborene Kinder und Jugendliche geht. Es macht keinen Sinn, diese Kinder zunächst jahrelang künstlich von ihren Altersgenossen abzugrenzen, um sie anschließend mit großem Aufwand und ungewissen Erfolgsaussichten wieder zu integrieren. Sie müssen von Anfang an die Chance und das Bewußtsein bekommen, vollwertige Mitglieder der Gesellschaft zu sein. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Kinder kann auch Hilfe bei der Integration der Eltern sein.

Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Kinder ausländischer Eltern kraft Geburt ist zwangsläufig die Hinnahme von Mehrstaatigkeit verbunden. Sie ist kein Selbstzweck, sondern ergibt sich daraus, daß ein Minderjähriger auf seine Staatsangehörigkeit nicht verzichten kann. Damit es aber nicht zu einer dauerhaften doppelten Staatsangehörigkeit kommt, müssen sich die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden. Damit wird ihnen ebenso wie den einbürgerungswilligen Ausländern bewußt eine Integrationsentscheidung abverlangt. Der Gesetzentwurf vermeidet somit die Einführung einer generellen doppelten Staatsangehörigkeit.

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